Der E-Scooter und das UTO in den Straßenverkehrsvorschriften
Seit dem 20. Mai 2021 enthält das polnische Straßenverkehrsgesetz gesonderte Definitionen des E-Scooters sowie des persönlichen Transportgeräts (UTO), z. B. eines Elektro-Skateboards oder eines Monowheels. Beide Fahrzeugarten werden elektrisch angetrieben, sie haben weder einen Sitz noch Pedale, und ihre Bauweise begrenzt die Geschwindigkeit auf 20 km/h. Sie sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes, weshalb auf sie Regeln angewendet werden, die den Vorschriften über Fahrräder ähneln.
- Wer einen E-Scooter führt, benutzt den Radweg oder den Radfahrstreifen und, wenn es diese nicht gibt – die Fahrbahn, auf der die zulässige Geschwindigkeit 30 km/h nicht überschreitet.
- Den Gehweg oder den Fußweg darf man nur ausnahmsweise benutzen: wenn es keinen Radweg gibt und auf der Fahrbahn eine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h gilt – dann mit einer Geschwindigkeit, die der eines Fußgängers nahekommt, und mit Vorrang für die Fußgänger.
- Verboten sind die Beförderung anderer Personen, das Ziehen oder Abschleppen eines anderen Fahrzeugs sowie das Fahren unter Alkoholeinfluss – dies ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Arrest oder Geldstrafe bedroht ist.
- Der E-Scooter wird an einem dafür vorgesehenen Ort abgestellt und, wenn es einen solchen nicht gibt – auf dem Gehweg parallel zu dessen äußerer Kante, sodass den Fußgängern mindestens 1,5 m Breite bleiben.
Minderjährige auf dem E-Scooter und die Haftung der Eltern
Ein Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf einen E-Scooter ausschließlich in einem verkehrsberuhigten Bereich und unter der Aufsicht einer erwachsenen Person fahren. Personen im Alter von 10 bis 18 Jahren müssen einen Fahrradführerschein oder einen Führerschein der Klasse AM, A1, B1 oder T besitzen. Erwachsene benötigen keinerlei Berechtigung.
Für einen Schaden, den ein Kind verursacht hat, das das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haftet die zur Aufsicht verpflichtete Person – meist die Eltern (Art. 427 des polnischen Zivilgesetzbuchs) –, es sei denn, sie weisen nach, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Ein älterer Minderjähriger haftet bereits nach den allgemeinen Grundsätzen, was eine parallele Haftung der Eltern für die fehlende Aufsicht nicht ausschließt. In der Praxis belasten die Kosten der Behandlung eines angefahrenen Fußgängers oder der Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs dann das Vermögen der Familie, es sei denn, sie ist durch eine freiwillige Privathaftpflichtversicherung geschützt.
Zulassung, Haftpflichtversicherung und Schadensersatz nach einem Unfall
E-Scooter und UTO unterliegen weder der Zulassung noch der Pflichthaftpflichtversicherung der Halter von Kraftfahrzeugen. Das Fehlen einer Pflichtpolice bedeutet jedoch nicht das Fehlen einer Haftung: Der Geschädigte macht seine Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Nutzer des E-Scooters geltend. Zunehmend wird dabei angenommen, dass der E-Scooter ein mechanisches, mithilfe von Naturkräften bewegtes Verkehrsmittel ist und sein Besitzer daher nach dem Risikoprinzip (Art. 436 des polnischen Zivilgesetzbuchs) haftet – strenger als nach dem Verschuldensprinzip.
Ist der Verursacher des Unfalls der Führer eines Kraftfahrzeugs, macht die auf dem E-Scooter fahrende Person Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dessen Haftpflichtversicherung geltend – ebenso wie ein Radfahrer oder ein Fußgänger. Dann sollten die Daten des Verursachers und der Zeugen gesichert, die Polizei gerufen und die medizinischen Unterlagen zusammengetragen werden; die Ansprüche umfassen u. a. die Kosten der Behandlung und der Rehabilitation, entgangene Einkünfte, zerstörte Ausrüstung und Schmerzensgeld für das erlittene Leid.